Entweder ein Inkassomandat, d.h. die Beauftragung und Bevollmächtigung, im Namen und auf Rechnung des Bundes die Gebühren einzutreiben. Oder die Abtretung (Zession) der Gebührenforderungen gegen ein Entgelt (man kann dies als Factoring bezeichnen) 10. Im ersten Fall bleiben die Gebührenforderungen Forderungen des Bundes, und die Gebührenerhebungsstelle handelt beim Ausstellen der Rechnungen, beim Mahnen, beim Betreiben, bei der Entgegennahme der Zahlungen etc. als Vertreterin des Bundes; im zweiten Fall werden die Forderungen auf die Gebührenerhebungsstelle übertragen, und diese kann sie in eigenem Namen geltend machen.