Die letztgenannte Kompetenz umfasst von Wortlaut und Sinn her alle Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Betreibung notwendig sein können, also auch die Bevorschussung nach Art. 68 Abs. 1 SchKG, sowie die Voraberhebung nach Art. 68 Abs. 2. Diese Regelung steht in Einklang mit Art. 33 Abs. 1 OR, wonach das öffentliche Recht seine Vertretungsverhältnisse autonom regelt. Für die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bund und der Gebührenerhebungsstelle kommen grundsätzlich zwei Konstruktionen in Frage: Entweder ein Inkassomandat, d.h. die Beauftragung und Bevollmächtigung, im Namen und auf Rechnung des Bundes die Gebühren einzutreiben.