Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401), deren jeweilige Totalrevision am 1. April 2007 in Kraft tritt 7. Das Gesetz überlässt dem Bundesrat die Wahl, das Inkasso der Empfangsgebühren einer Verwaltungsstelle oder einer unabhängigen Organisation zu übertragen 8. Der Bundesrat hat sich in der RTVV für die Variante der Übertragung auf eine unabhängige Organisation entschieden und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle zu bezeichnen 9.