2.1.2 Gläubigerstellung aufgrund des verwaltungsrechtlichen Innenverhältnisses Am Ausgangspunkt der Überlegung steht richtigerweise die Gebührenforderung, welche als verwaltungsrechtliche Abgabe dem Bund zusteht. Dieser verwendet die Gebühreneinnahmen in erster Linie für die Finanzierung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), was hier jedoch nichts zur Sache tut. Die für das Innenverhältnis zentralen Erlasse sind das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ü- ber Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401), deren jeweilige Totalrevision am 1. April 2007 in Kraft tritt 7.