Das SchKG wäre übrigens auch der völlig falsche Ort, um die Modalitäten der Abrechnung zwischen dem Gläubiger und seinem Vertreter zu regeln. Viel zu gross ist die Palette der möglichen Rechtsgrundlagen des Innenverhältnisses, kann es doch beispielsweise auf Familienrecht beruhen, auf Vormundschaftsrecht, auf Rechtsgeschäft unter Privaten (Auftrag, Arbeitsvertrag, Prokura etc. nach Obligationenrecht), auf Gesellschaftsrecht (Vertretung der Gesellschaft durch ihre Organe), oder eben auf Verwaltungsrecht wie im vorliegenden Fall. 5 Vgl. Kurt Amonn / Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 8 N. 12.