sondern desjenigen Rechts, welches das Innenverhältnis gestaltet. Das SchKG regelt dies genauso wenig, wie es dem selber handelnden Gläubiger vorschreibt, was er mit der Hauptforderung und den vorgeschossenen Gebühren in seiner Buchhaltung zu machen hat. So ist es nicht überraschend, dass die Literatur und Rechtsprechung zum SchKG dem Innenverhältnis keine besondere Aufmerksamkeit schenken. Das SchKG wäre übrigens auch der völlig falsche Ort, um die Modalitäten der Abrechnung zwischen dem Gläubiger und seinem Vertreter zu regeln.