68 SchKG hat nicht den Zweck, das Innenverhältnis zu regeln. Seine Funktion besteht im Wesentlichen darin 6: a) die Betreibungskosten dem Schuldner aufzuerlegen, der die Betreibung durch die Nichterfüllung seiner Schuld verursacht hat, b) dem Gläubiger die Obliegenheit zur Bevorschussung zuzuweisen, und c) den Mechanismus von Vorschuss und Rückzahlung so zu regeln, dass der Gläubiger von Gesetzes wegen aus dem Verwertungsergebnis die Betreibungskosten zurückholen kann. Wie der Gläubiger und sein allfälliger Vertreter die Bevorschussung, die Voraberhebung und die Verlusttragung intern unter sich aufteilen, ist nicht eine Frage des Vollstreckungsrechts,