1 verlangt, dass das Vertretungsverhältnis im Betreibungsbegehren offengelegt wird. Den allgemeinen Grundsatz, dass die Vertretung möglich ist, setzt das Gesetz in aller Regel stillschweigend voraus 5. Die Modalitäten des Innenverhältnisses ignoriert es schlichtweg. Auch Art. 68 SchKG hat nicht den Zweck, das Innenverhältnis zu regeln.