Vielmehr gestaltet es grundsätzlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen: a) dem Gläubiger (bei welchem grundsätzlich sein Vertreter mitgemeint ist), b) dem Schuldner und c) den Vollstreckungsbehörden, d.h. in erster Linie den Betreibungsämtern. Dies erkennt man nur schon daran, dass das SchKG der Frage der Vertretung des Gläubigers nur ganz punktuell Aufmerksamkeit schenkt: Art. 27 reserviert den Kantonen die Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Parteivertretung; Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 verlangt, dass das Vertretungsverhältnis im Betreibungsbegehren offengelegt wird.