2 Rechtliche Beurteilung 2.1 «Ist die Billag AG Gläubigerin im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG?» 2.1.1 Regelungsgegenstand des SchKG Die Frage, wer den Verlust aus ausfallenden Betreibungskostenvorschüssen zu tragen hat, wurde bisher zu Unrecht anhand von Art. 68 SchKG diskutiert. Das Zwangsvollstreckungsrecht hat nicht zur Aufgabe, das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und seinem allfälligen Vertreter zu regeln. Vielmehr gestaltet es grundsätzlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen: a) dem Gläubiger (bei welchem grundsätzlich sein Vertreter mitgemeint ist), b) dem Schuldner und c) den Vollstreckungsbehörden, d.h. in erster Linie den Betreibungsämtern.