Konkret konnten in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils Betreibungskostenvorschüsse in der Höhe von 1.7 bis 2.5 Millionen Franken von den Gebührenpflichtigen nicht erhältlich gemacht werden 3. Welcher Teil davon zu Lasten der Gebührenempfänger geht, wenn die Billag so vorgeht, wie sie es möchte, kann sie selbst nicht berechnen 4. Nach der bisherigen Praxis erhielt die Billag für die ausgefallenen Betreibungskostenvorschüsse keine gesonderte Entschädigung, beziehungsweise durfte sie dafür keine gesonderten Abzüge von den Einnahmen machen. Offensichtlich ging man bis anhin davon aus, dass dieser Spesenersatz im pauschalen Entgelt gemäss Ziffer 20 des zwischen dem Bund (durch