Mit anderen Worten sollen – auf einer Skala zwischen der vollen Bezahlung der Empfangsgebühren plus Betreibungskosten und dem vollen Ausfall beider Forderungen – nach der Meinung der Billag zuerst die eigentlichen Empfänger der Gebührenzahlungen zu Verlust kommen, nach Meinung des Bundesamtes für Kommunikation zuerst die Billag. Noch einmal anders ausgedrückt lässt sich die Kernfrage so formulieren: Muss der Bund als Auftraggeber der Billag als Beauftragter für die vorgeschossenen und dann ausgefallenen Betreibungskosten einen separaten Spesenersatz leisten?