Das Bundesamt für Kommunikation bestreitet dieses Recht, indem es die genannte SchKG-Vorschrift anders auslegt und auch das Ra- dio- und Fernsehrecht einbezieht 2. Mit anderen Worten sollen – auf einer Skala zwischen der vollen Bezahlung der Empfangsgebühren plus Betreibungskosten und dem vollen Ausfall beider Forderungen – nach der Meinung der Billag zuerst die eigentlichen Empfänger der Gebührenzahlungen zu Verlust kommen, nach Meinung des Bundesamtes für Kommunikation zuerst die Billag.