Die Billag stellt sich auf den Standpunkt, sie habe aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG das Recht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen Betreibungsgebühren abzuziehen, bevor der allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als eigentliche Gebühreneinnahme behandelt wird 1. Das Bundesamt für Kommunikation bestreitet dieses Recht, indem es die genannte SchKG-Vorschrift anders auslegt und auch das Ra- dio- und Fernsehrecht einbezieht 2.