68 Abs. 1 Satz 1 SchKG freiwillig bezahlen oder wenn die entsprechende Summe nach der Zwangsverwertung der Billag ausbezahlt werden kann, so ergibt sich kein Problem: Die Billag erhält den geleisteten Vorschuss vollumfänglich zurück, und zwar auf ihre eigene Rechnung, aus welcher sie ihn ja auch vorgeschossen hat. Wenn hingegen die Forderungen und/oder die Betreibungskosten vom Gebührenpflichtigen – aus welchem Grund auch immer – nicht oder nur teilweise eingetrieben werden können, so fragt sich, nach welchen Regeln dieser Verlust der Billag beziehungsweise dem Bund zugewiesen werden soll. Die Billag stellt sich auf den Standpunkt, sie habe aufgrund von Art.