1 Sachverhalt und Analyse der Fragestellung Die Billag AG (im Folgenden: Billag) treibt für den Bund die Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein. Unter anderem führt sie zu diesem Zweck Betreibungen durch und schiesst die Betreibungsgebühren (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, SchKG) aus der eigenen Kasse vor. Wenn die betriebenen Gebührenpflichtigen die vollständige Forderung sowie die Betreibungskosten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 SchKG freiwillig bezahlen oder wenn die entsprechende Summe nach der Zwangsverwertung der Billag ausbezahlt werden kann, so ergibt sich kein Problem: