Mit Schreiben vom 12. Februar hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) das Bundesamt für Justiz (BJ) gebeten, zwei rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung der Fernseh- und Radioempfangsgebühren durch die Billag AG abzuklären: 1. Ist die Billag AG Gläubigerin im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG? 2. Falls Nein, welches sind die Voraussetzungen, damit die Billag AG die Betreibungskosten evtl. trotzdem vorab erheben könnte?