tramite privati; interpretazione di un contratto di diritto amministrativo. Regeste: Die Billag als Gebührenerhebungsstelle nach Art. 69 RTVG ist aufgrund des geltenden Rechts und des Vertrags zwischen der Eidgenossenschaft und der Billag vom 20./22. Dezember 2000 zur Vertretung der Eidgenossenschaft ermächtigt. Gläubigerin der Gebührenforderungen bleibt jedoch die Eidgenossenschaft. Dabei hat die Billag nicht das Recht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen Betreibungsgebühren abzuziehen, bevor der allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als eigentliche Gebühreneinnahme behandelt wird.