{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000143_2007-03-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000143.pdf?ID=150000143", "Checksum": "4d0202e564040dfaae3ebcafd316230f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.03.2007 150000143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:43", "Checksum": "4c205a34cb2065ab634aa7f4c95b9517", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143\n\n2.2.2 Auslegung des Vertrages vom 20./22. Dezember 2000\nDa weder das RTVG noch die RTVV eine Antwort enthalten, muss sie durch eine Auslegung\ndes Vertrages vom 20./22. Dezember 2000 ermittelt werden.\nEine ausdrückliche Regelung, in welcher Priorität die ursprüngliche Gebührenforderung und\nder Anspruch auf Rückzahlung der Betreibungsgebühren gedeckt werden sollen, enthält der\nVertrag nicht.\nEr regelt jedoch die Geldflüsse folgendermassen:\n\n12\nArt. 48 RTVV 1997 und Art. 65 RTVV 2007.\n13\nAus Zeit- und Platzgründen werden hier keine Ausführungen zur verwaltungsrechtlichen Natur des\nVertrages gemacht.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 125\nGutachten\n\na) Nach Ziffer 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 2 überweist die Billag der SRG direkt die Netto-Gebühreneingänge (d.h. die gesamten Eingänge minus Rückzahlungen\nund Stornos).\nb) Nach Ziffer 20 hat die Billag gegenüber dem Bund Anspruch auf ein Entgelt, welches\n«sämtliche Forderungen (...) gegenüber dem Bund für die Aufgaben nach Artikel 48\nAbsatz 1 und 2 RTVV und nach diesem Vertrag» deckt (Absatz 4 a.a.O.). Das Entgelt\nist nach Ziffer 20 und Anhang F indexiert, wobei zu zwei Dritteln der Landesindex für\nKonsumentenpreise und zu einem Drittel ein Index für Portogebühren und Postspesen\nmassgeblich sind.\nc) Ziffer 9 verweist auf Art. 44 Abs. 4 RTVV (entspricht dem neuen Art. 62 Abs. 1), nach\nwelchem die Gebührenerhebungsstelle von säumigen Gebührenpflichtigen für jede\nschriftliche Mahnung Fr. 5.- und für jede zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.- erheben kann. Weder dem Verordnungstext noch dem Vertrag ist zu entnehmen, ob\ndiese Zusatzgebühren zugunsten der Billag oder zugunsten der Gebührenempfänger\nerhoben werden. In der Praxis verblieben die entsprechenden Erträge bisher der Billag. Für die gestellten Fragen kann offen bleiben, ob diese Praxis richtig ist.\nEs versteht sich von selbst, dass bei der Arbeit der Billag neben den ausdrücklich berücksichtigten Postspesen noch die verschiedensten anderen Unkosten anfallen: Büroräume,\nEDV, Fahrtkosten und sonstige Spesen der Aussendienstmitarbeiter, Druck der Rechnungen\nund Mahnungen, Telefongebühren, etc. – und natürlich die Betreibungsgebühren.\nÜber Ziffer 29 letzter Absatz des Vertrages ist subsidiär das OR anwendbar. Dort hat die\nAuftragnehmerin zwar in der Regel nach Art. 402 OR Anspruch auf Spesenersatz, doch kann\ndies auch anders vereinbart werden. Insbesondere kann auch im Privatrecht vereinbart werden, dass der Spesenersatz im Honorar des Beauftragten enthalten ist 14.\nUnd genau diese Lösung haben der Bund und die Billag gewählt: Die Spesen werden der\nBillag nicht separat erstattet, sondern sind nach der ausdrücklichen Vorschrift von Ziffer 20\nAbsatz 4 des Vertrages («sämtliche Forderungen») im pauschalen Entgelt enthalten. Somit\nträgt die Billag das Risiko, dass die Kosten höher ausfallen als geplant – sie erhält dafür aber\ndie Chance, die Kosten tief zu halten und somit ihren Gewinn zu maximieren. Als einzige\nAusnahme von diesem Prinzip werden in der Praxis die Zusatzgebühren gemäss Art. 44\nAbs. 4 RTVV (neu Art. 62 Abs. 1) behandelt, indem die Billag diese als besondere Umtriebsentschädigung für sich selber behält. Diese Ausnahme beruht jedoch auf einer Sonderregelung in der Verordnung und im Vertrag (Ob deren Auslegung durch die bisherige Praxis richtig ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung).\nNicht einzusehen ist aufgrund der geschilderten Regelung, warum auch beim durch ausgefallene Betreibungsgebühren entstehenden Aufwand vom Prinzip der Pauschalentschädigung abgewichen werden soll: Auch hier geht es um Kosten, die von Dritten in Rechnung\ngestellt werden und die im Vertrag nicht gesondert behandelt werden. Der einzige Unterschied zu den übrigen Spesen ist, dass bei diesen in der Regel keine Möglichkeit besteht,\nsie von den Gebührenpflichtigen zurück zu erhalten. Dies ist jedoch kein Grund dafür, dass\ndie Betreibungskosten ganz oder teilweise zu einer zusätzlichen Entschädigungsforderung\nder Billag gegen die Eidgenossenschaft (zu Lasten der SRG und der anderen Gebührenempfänger) führen sollen. Nichts anderes als eine solche Entschädigung wäre es jedoch per\nsaldo, wenn die Billag von partiellen Zahlungen vorab sich selbst den Ersatz für die vorgeschossenen Betreibungskosten gutschreiben könnte.\nKönnte sich die Billag für den durch ausfallende Betreibungskosten entstehenden Aufwand\nentschädigen lassen, ohne dass dies in der Verordnung oder im Vertrag in Abweichung vom\nPrinzip der Pauschalentschädigung geregelt ist, so müsste dasselbe auch für die Fahrkosten\n\n14\nBasler Kommentar zum Obligationenrecht I, 3. Auflage 2003, Rolf H. Weber, Art. 402 N. 16 (mit\nHinweisen).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 126\nGutachten\n\nder Aussendienstmitarbeiter gelten, für die Telefongebühren, für den Druck der Rechnungen,\nMahnungen und Betreibungsbegehren.\nDie Vertragspartner hatten beim Vertragsschluss nach dem Vertrauensprinzip 15 nicht den\ngeringsten Anlass, an der geschilderten Risiko- und Chancen-Verteilung zu zweifeln. Die\nRegelung in Ziffer 20 des Vertrages ist klar; der Billag war bewusst, dass sie als Unternehmerin unter Vertrag genommen wurde und ihr unternehmerisches Risiko würde tragen müssen.\n\n2.2.3 Ergebnis\nDie Billag hat nach dem geltenden und künftigen RTVG (inkl. RTVV) und dem geltenden\nVertrag vom 20./22. Dezember 2000 nicht das Recht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen Betreibungsgebühren abzuziehen, bevor\nder allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als eigentliche Gebühreneinnahme behandelt\nwird.\n\n"}