{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000143_2007-03-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000143.pdf?ID=150000143", "Checksum": "4d0202e564040dfaae3ebcafd316230f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.03.2007 150000143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:43", "Checksum": "4c205a34cb2065ab634aa7f4c95b9517", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143\n\n2.1.2 Gläubigerstellung aufgrund des verwaltungsrechtlichen Innenverhältnisses\nAm Ausgangspunkt der Überlegung steht richtigerweise die Gebührenforderung, welche als\nverwaltungsrechtliche Abgabe dem Bund zusteht. Dieser verwendet die Gebühreneinnahmen in erster Linie für die Finanzierung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), was hier jedoch nichts zur Sache tut.\nDie für das Innenverhältnis zentralen Erlasse sind das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 ü-\nber Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom\n6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401), deren jeweilige Totalrevision am 1. April 2007 in Kraft\ntritt 7.\nDas Gesetz überlässt dem Bundesrat die Wahl, das Inkasso der Empfangsgebühren einer\nVerwaltungsstelle oder einer unabhängigen Organisation zu übertragen 8. Der Bundesrat hat\nsich in der RTVV für die Variante der Übertragung auf eine unabhängige Organisation entschieden und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle zu bezeichnen 9. Schon in der Verordnung werden dieser Stelle weitreichende\nKompetenzen zugewiesen, welche unter anderem den Erlass von Verfügungen und die\nBetreibung säumiger Gebührenpflichtiger umfassen. Die letztgenannte Kompetenz umfasst\nvon Wortlaut und Sinn her alle Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Betreibung notwendig sein können, also auch die Bevorschussung nach Art. 68 Abs. 1 SchKG,\nsowie die Voraberhebung nach Art. 68 Abs. 2. Diese Regelung steht in Einklang mit Art. 33\nAbs. 1 OR, wonach das öffentliche Recht seine Vertretungsverhältnisse autonom regelt.\nFür die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bund und der Gebührenerhebungsstelle kommen grundsätzlich zwei Konstruktionen in Frage: Entweder ein\nInkassomandat, d.h. die Beauftragung und Bevollmächtigung, im Namen und auf Rechnung\ndes Bundes die Gebühren einzutreiben. Oder die Abtretung (Zession) der Gebührenforderungen gegen ein Entgelt (man kann dies als Factoring bezeichnen) 10. Im ersten Fall bleiben\ndie Gebührenforderungen Forderungen des Bundes, und die Gebührenerhebungsstelle handelt beim Ausstellen der Rechnungen, beim Mahnen, beim Betreiben, bei der Entgegennahme der Zahlungen etc. als Vertreterin des Bundes; im zweiten Fall werden die Forderungen\nauf die Gebührenerhebungsstelle übertragen, und diese kann sie in eigenem Namen geltend\nmachen.\nDem Gesetz selber ist nicht völlig zweifelsfrei zu entnehmen, auf welche Art diese Übertragung rechtlich konstruiert werden soll. Der Wortlaut spricht durch die Wortwahl «die Erhebung der Empfangsgebühren (...) übertragen» 11 eher für ein blosses Inkassomandat, lässt\n7\nBundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG), AS 2007 737, SR 784.40;\nRadio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV), AS 2007 787, SR 784.401.\n8\nArt. 55 Abs. 3 in der geltenden Fassung des Gesetzes; Art. 69 Abs. 1 in der Fassung der\nTotalrevision vom 24. März 2006.\n9\nArt. 48 Abs. 1 in der geltenden Fassung der Verordnung; Art. 65 Abs. 1 in der Fassung der\nTotalrevision vom 9. März 2007.\n10\nSiehe für die im Privatrecht entwickelten, hier aber ebenso brauchbaren Begriffe des\nInkassomandates und des Factoring die privatrechtliche Literatur, beispielsweise Basler\nKommentar zum Obligationenrecht I, 3. Auflage 2003, Walter R. Schluep / Marc Amstutz,\nEinleitung vor Art. 184 ff., Ziffer 113 zur Zession als Definitionsbestandteil des Factoring.\n11\nDie bereits zitierten Art. 55 Abs. 3 RTVG 1991 und Art. 69 Abs. 1 RTVG 2006.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 124\nGutachten\n\ndie Frage letztlich aber offen. Auch die Verordnung ist in diesem Punkt nicht präziser 12. Klarheit schafft jedoch der auf Art. 48 Abs. 3 RTVV 1997 gestützte verwaltungsrechtliche 13 Vertrag vom 20./22. Dezember 2000 zwischen dem Bund und der Billag: Er enthält nicht den\ngeringsten Hinweis auf eine Zession der Gebührenforderungen an die Billag. Vielmehr werden die Details der Akquisition, der Rechnungsstellung, des Mahn- und Betreibungswesens\netc. geregelt. Da weder das Gesetz noch die Verordnung noch der Vertrag den Übergang\nder Forderungen auf die Billag anordnen, bleibt die Eidgenossenschaft Gläubigerin: Eine\nZession geschieht nicht, ohne dass sie irgendwo angeordnet oder vereinbart wird.\n\n2.1.3 Ergebnis\nAus dem Gesagten folgt, dass im Rahmen von Art. 68 SchKG und darüber hinaus:\na) die Eidgenossenschaft Gläubigerin der Gebührenforderungen ist, und\nb) die Billag bei der Erhebung der Gebühren zur Vertretung der Eidgenossenschaft ermächtigt ist.\nAus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Billag dies in der Realität so handhabt und ausdrücklich als Vertreterin des Bundes auftritt.\n\n2.2 «Falls Nein, welches sind die Voraussetzungen, damit die Billag AG die Betreibungskosten evtl. trotzdem vorab erheben\nkönnte?»\n2.2.1 Interpretation der Fragestellung\nNach dem Gesagten steht fest, dass die Billag im Namen und Auftrag der Eidgenossenschaft nicht nur die Betreibung einleitet und die Betreibungskosten vorschiesst, sondern diese auch aus Zahlungseingängen wieder erheben kann. Eine andere Frage ist jedoch, in welcher Reihenfolge im Innenverhältnis die ursprüngliche Gebührenforderung und der Anspruch\nauf Rückerstattung der Betreibungskosten gedeckt werden.\nDie Frage ist daher so zu interpretieren:\n«Hat die Billag aus anderen Rechtsgründen als Art. 68 SchKG das Recht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen Betreibungsgebühren abzuziehen, bevor der allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als eigentliche\nGebühreneinnahme behandelt wird?»\n\n"}