{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000143_2007-03-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000143.pdf?ID=150000143", "Checksum": "4d0202e564040dfaae3ebcafd316230f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.03.2007 150000143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:43", "Checksum": "4c205a34cb2065ab634aa7f4c95b9517", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143\n\n2 Rechtliche Beurteilung\n2.1 «Ist die Billag AG Gläubigerin im Sinne von Art. 68 Abs. 2\nSchKG?»\n2.1.1 Regelungsgegenstand des SchKG\nDie Frage, wer den Verlust aus ausfallenden Betreibungskostenvorschüssen zu tragen hat,\nwurde bisher zu Unrecht anhand von Art. 68 SchKG diskutiert. Das Zwangsvollstreckungsrecht hat nicht zur Aufgabe, das Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und seinem allfälligen Vertreter zu regeln. Vielmehr gestaltet es grundsätzlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen:\na) dem Gläubiger (bei welchem grundsätzlich sein Vertreter mitgemeint ist),\nb) dem Schuldner und\nc) den Vollstreckungsbehörden, d.h. in erster Linie den Betreibungsämtern.\nDies erkennt man nur schon daran, dass das SchKG der Frage der Vertretung des Gläubigers nur ganz punktuell Aufmerksamkeit schenkt: Art. 27 reserviert den Kantonen die Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Parteivertretung; Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 verlangt,\ndass das Vertretungsverhältnis im Betreibungsbegehren offengelegt wird. Den allgemeinen\nGrundsatz, dass die Vertretung möglich ist, setzt das Gesetz in aller Regel stillschweigend\nvoraus 5. Die Modalitäten des Innenverhältnisses ignoriert es schlichtweg.\nAuch Art. 68 SchKG hat nicht den Zweck, das Innenverhältnis zu regeln. Seine Funktion besteht im Wesentlichen darin 6:\na) die Betreibungskosten dem Schuldner aufzuerlegen, der die Betreibung durch die\nNichterfüllung seiner Schuld verursacht hat,\nb) dem Gläubiger die Obliegenheit zur Bevorschussung zuzuweisen, und\nc) den Mechanismus von Vorschuss und Rückzahlung so zu regeln, dass der Gläubiger\nvon Gesetzes wegen aus dem Verwertungsergebnis die Betreibungskosten zurückholen kann.\nWie der Gläubiger und sein allfälliger Vertreter die Bevorschussung, die Voraberhebung und\ndie Verlusttragung intern unter sich aufteilen, ist nicht eine Frage des Vollstreckungsrechts,\nsondern desjenigen Rechts, welches das Innenverhältnis gestaltet. Das SchKG regelt dies\ngenauso wenig, wie es dem selber handelnden Gläubiger vorschreibt, was er mit der Hauptforderung und den vorgeschossenen Gebühren in seiner Buchhaltung zu machen hat. So ist\nes nicht überraschend, dass die Literatur und Rechtsprechung zum SchKG dem Innenverhältnis keine besondere Aufmerksamkeit schenken.\nDas SchKG wäre übrigens auch der völlig falsche Ort, um die Modalitäten der Abrechnung\nzwischen dem Gläubiger und seinem Vertreter zu regeln. Viel zu gross ist die Palette der\nmöglichen Rechtsgrundlagen des Innenverhältnisses, kann es doch beispielsweise auf Familienrecht beruhen, auf Vormundschaftsrecht, auf Rechtsgeschäft unter Privaten (Auftrag,\nArbeitsvertrag, Prokura etc. nach Obligationenrecht), auf Gesellschaftsrecht (Vertretung der\nGesellschaft durch ihre Organe), oder eben auf Verwaltungsrecht wie im vorliegenden Fall.\n5\nVgl. Kurt Amonn / Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.\nAuflage Bern 1997, § 8 N. 12.\n6\nAusführlicher zu Art. 68 SchKG die «Rechtsabklärung betreffend die Anfrage vom 28. Juni 2005»\n(gerichtet ans Bundesamt für Kommunikation) der Sektion Zivilprozess- und\nZwangsvollstreckungsrecht des Bundesamtes für Justiz.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 123\nGutachten\n\nVor diesem Hintergrund kann die heute streitige Frage nicht durch eine Auslegung von Art.\n68 SchKG gelöst werden. Vielmehr muss danach gefragt werden, wer aufgrund des Innenverhältnisses welche Rechte und Pflichten hat.\n\n"}