{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000143_2007-03-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000143.pdf?ID=150000143", "Checksum": "4d0202e564040dfaae3ebcafd316230f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.03.2007 150000143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.03.2007 150000143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:43", "Checksum": "4c205a34cb2065ab634aa7f4c95b9517", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.03.2007 150000143\n\n1 Sachverhalt und Analyse der Fragestellung\nDie Billag AG (im Folgenden: Billag) treibt für den Bund die Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein. Unter anderem führt sie zu diesem Zweck Betreibungen durch und schiesst\ndie Betreibungsgebühren (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SR 281.1, SchKG) aus der eigenen Kasse vor. Wenn die betriebenen Gebührenpflichtigen die vollständige Forderung sowie die Betreibungskosten nach Art. 68 Abs. 1\nSatz 1 SchKG freiwillig bezahlen oder wenn die entsprechende Summe nach der Zwangsverwertung der Billag ausbezahlt werden kann, so ergibt sich kein Problem: Die Billag erhält\nden geleisteten Vorschuss vollumfänglich zurück, und zwar auf ihre eigene Rechnung, aus\nwelcher sie ihn ja auch vorgeschossen hat. Wenn hingegen die Forderungen und/oder die\nBetreibungskosten vom Gebührenpflichtigen – aus welchem Grund auch immer – nicht oder\nnur teilweise eingetrieben werden können, so fragt sich, nach welchen Regeln dieser Verlust\nder Billag beziehungsweise dem Bund zugewiesen werden soll.\nDie Billag stellt sich auf den Standpunkt, sie habe aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG das\nRecht, von jeder eingehenden Zahlung zunächst die im betreffenden Fall vorgeschossenen\nBetreibungsgebühren abzuziehen, bevor der allfällige verbleibende Betrag rechnerisch als\neigentliche Gebühreneinnahme behandelt wird 1. Das Bundesamt für Kommunikation bestreitet dieses Recht, indem es die genannte SchKG-Vorschrift anders auslegt und auch das Ra-\ndio- und Fernsehrecht einbezieht 2. Mit anderen Worten sollen – auf einer Skala zwischen der\nvollen Bezahlung der Empfangsgebühren plus Betreibungskosten und dem vollen Ausfall\nbeider Forderungen – nach der Meinung der Billag zuerst die eigentlichen Empfänger der\nGebührenzahlungen zu Verlust kommen, nach Meinung des Bundesamtes für Kommunikation zuerst die Billag. Noch einmal anders ausgedrückt lässt sich die Kernfrage so formulieren:\nMuss der Bund als Auftraggeber der Billag als Beauftragter für die vorgeschossenen und\ndann ausgefallenen Betreibungskosten einen separaten Spesenersatz leisten?\n\nKonkret konnten in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils Betreibungskostenvorschüsse in der\nHöhe von 1.7 bis 2.5 Millionen Franken von den Gebührenpflichtigen nicht erhältlich gemacht\nwerden 3. Welcher Teil davon zu Lasten der Gebührenempfänger geht, wenn die Billag so\nvorgeht, wie sie es möchte, kann sie selbst nicht berechnen 4.\nNach der bisherigen Praxis erhielt die Billag für die ausgefallenen Betreibungskostenvorschüsse keine gesonderte Entschädigung, beziehungsweise durfte sie dafür keine gesonderten Abzüge von den Einnahmen machen. Offensichtlich ging man bis anhin davon aus, dass\ndieser Spesenersatz im pauschalen Entgelt gemäss Ziffer 20 des zwischen dem Bund (durch\n\n1\nTelefonische Auskunft von Silvia von Siebenthal (Bundesamt für Kommunikation) vom 22. März\n2006.\n2\nAktennotiz des Bundesamtes für Kommunikation vom 31. März 2006.\n3\nEmail von Rachele Tiziani (Billag) an Silvia von Siebenthal (Bundesamt für Kommunikation) vom\n11. April 2006.\n4\nTelefonische Auskunft von Silvia von Siebenthal (Bundesamt für Kommunikation) vom 22. März\n2006.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 122\nGutachten\n\ndas Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK)\nund der Billag am 20./22. Dezember 2000 abgeschlossenen Vertrages enthalten sei.\n\n"}