4. Bei der in Artikel 70 Absatz 2 MG festgelegten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Ziff. 1.3.4). 5. Der Auftrag zur Information der Präsidenten der zuständigen Kommissionen, der in Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland festgelegt ist, ist ein zusätzliches Instrument, das den Bundesrat nicht von der Pflicht entbindet, die Bundesversammlung zu informieren. Die Information hat umgehend zu erfolgen (Ziff. 1.4 und 2.3).