2. Im Falle eines laufenden Einsatzes muss der Bundesrat der Bundesversammlung den Antrag auf Genehmigung des betreffenden Einsatzes vor der ordentlichen Session, die unmittelbar auf den Beginn des Einsatzes folgt, unterbreiten, sodass die Bundesversammlung sich im Laufe dieser Session damit befassen kann (Ziff. 1.3.1, 1.3.2 und 2.1). 3. Ist der Einsatz bereits beendet, so muss der Bundesat der Bundesversammlung seinen Bericht vor Beginn der Session, die unmittelbar auf das Ende des Einsatzes folgt, unterbreiten; Artikel 70 Absatz 2 zweiter Satz MG legt implizit eine Frist für die Unterbreitung des Berichts fest (Ziff. 1.3.3 und 2.2).