Art. 58 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass die Armee zum heutigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen modernen Gegner durchführen zu können. Eine Reduktion der auf die Abwehr eines militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel verbunden mit einem Konzept eines späteren Aufwuchses ist demzufolge verfassungsrechtlich zulässig.