Eine dritte Richtlinie bezieht sich auf die Fähigkeit, im Falle einer Bedrohung die Mittel wirksam zum Einsatz zu bringen. Angesprochen ist das Vorhandensein einer tauglichen Doktrin, einer funktionierenden Führungsstruktur und der geschulten Fähigkeit zum Einsatz der Mittel. Mit anderen Worten: Militärisches Denken und Handeln muss aufrechterhalten werden. Der Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriegerischen Angriff durchführen zu können.