Eine zweite Richtlinie betrifft die Verfügbarkeit der Mittel zur Verteidigung. Die Verfassung verlangt, dass im Rahmen der verfügbaren Ressourcen alles Erforderliche getan wird, damit bei entsprechender Bedrohung die richtigen Kräfte zur richtigen Zeit verfügbar sind, um eine Bedrohung strategischen Ausmasses abzuwehren. Die Zeit zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel ist dabei in Bezug zur bedrohungsabhängigen Vorwarnzeit zu setzen.