Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren. 4. Umsetzung des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags der Armee Die Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist ein Verfassungsauftrag. Am Ziel der Verteidigung ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 65 Gutachten