Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Verteidigungsbegriff mit der veränderten Bedrohungslage eine neue Bedeutung erhält und sich dynamisch weiterentwickelt. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff zeit- und bedrohungsgemäss konkretisiert. Dies ändert aber nichts daran, dass die militärische Verteidigung eines konventionellen kriegerischen Angriffs nach wie vor auch als Teil der Verteidigung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV zu gelten hat.