Art. 58 BV folgt nach seiner Entstehungsgeschichte zunächst einem traditionellen Verständnis und bezeichnet die militärische Verteidigung als Antwort auf einen konventionellen kriegerischen Angriff. Der Verteidigungsbegriff von Art. 58 BV ist allerdings weiter gefasst und offen für den Einbezug der Abwehr neuer Bedrohungsformen: Bereits in den Materialien zum Militärgesetz in der Fassung von 1995 zeichnete sich ab: Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum des Staates sowie auf die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger.