3. Inhalt des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags der Armee Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV definiert den verfassungsmässigen Verteidigungsauftrag der Armee: „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.“ Verteidigung ist eine verfassungsrechtliche Kernaufgabe der Armee.