Zur Umsetzung eines Verfassungsauftrags darf und muss der Bund alles vorkehren, was nötig und geeignet ist, damit er die ihm von der Bundesverfassung spezifisch zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Verfassungsaufträge richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Dieser ist gehalten, den Auftrag umzusetzen und die Aufgabennorm zu konkretisieren. Zu diesem Zweck erlässt er Ausführungsgesetze.