Eine Besonderheit ergibt sich – erstens – aus der Offenheit von Verfassungsnormen. Aufgabennormen sind alles andere als detailliert. Aus ihrem Wortlaut lassen sich bloss Gegenstand und Zweck, allenfalls einige Rechtsetzungsdirektiven ableiten. Sie werden von den Recht setzenden und Recht anwendenden Behörden konkretisiert. Besonderheiten ergeben sich – zweitens – aus der Punktualität von Verfassungsnormen. Gerade Aufgabenzuweisungen wurden im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte einzeln und aufgrund unterschiedlichster Motive in die Verfassung eingefügt. Eine besondere Systematik lässt sich nicht herleiten; untereinander sind sie grundsätzlich gleichrangig.