Die Frage, wie ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, kann dagegen nicht in absoluter Form beantwortet werden. Vielmehr ist es zunächst eine Frage der Auslegung, was der Auftrag überhaupt verlangt. Sodann verlangt jeder Verfassungsauftrag nach Konkretisierung; der Gesetzgeber entscheidet hierbei auch nach politischen und rechtspolitischen Kriterien. Die Auslegung eines Verfassungsauftrags folgt grundsätzlich den Regeln der Auslegung einfachen Rechts anhand der bewährten Elemente (Methodenpluralismus von grammatischer, systematischer, historischer, geltungszeitlicher und teleologischer Auslegung).