2. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Umsetzung eines Verfassungsauftrags Art. 58 BV zählt zu den Aufgabennormen der Bundesverfassung. Er ist als verbindlicher Auftrag formuliert. In der Frage, ob ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, steht dem Gesetzgeber kein Spielraum zu. Das Nichtumsetzen eines Auftrages ist eine Verletzung der Bundesverfassung.