„1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. 2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei. 3 Im Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem: a. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland;