Art. 58 Abs. 2 BV ist ein Ergebnis der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999. In der Bundesverfassung von 1874 fanden sich keine entsprechenden Bestimmungen über die Aufgaben der Armee. Inhaltlich geht Art. 58 Abs. 2 BV aus Art. 1 des Militärgesetzes (Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, MG; SR 510.10) hervor. Dessen Materialien können demzufolge für die Auslegung von Art. 58 Abs. 2 BV herangezogen werden.