V. Zusammenfassende Würdigung und Beantwortung der Gutachterfragen 1. Der Verfassungsauftrag der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV Die Bundesverfassung definiert die Aufgaben der Armee in Art. 58 Abs. 2 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101): „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.“