251 Vgl. ALB XXI, BBl 2001 993. 252 Nach heutigen Vorstellungen wird der personelle Aufwuchs durch die Reaktivierung bereits aus dem Militärdienst entlassener Jahrgänge umgesetzt; vgl. Die Zusammenfassung zur Studie „Durchhaltefähigkeit und Aufwuchs“ des Planungsstabes der Armee. An dieser Stelle ist jedoch auf die sich ohnehin mit der allgemeinen Wehrpflicht gemäss Art. 59 BV reibende Rekrutierungspraxis verwiesen: Der Schweizer, der im Zuge der Rekrutierung für militärdienstuntauglich erklärt wird, kann nicht durch Reaktivierung eines Jahrganges zurück in den Prozess geholt werden.