Zur Frage nach der vorgängigen Definition eines Aufwuchsziels ist folgendes festzuhalten: Gemäss Bundesrat können die konkreten Massnahmen eines Aufwuchses erst dann festgelegt werden, „wenn sich die konkrete Bedrohung herausbildet, weil diese erst bestimmt, wozu die Armee aufwachsen muss und was dafür nötig ist. Jede Festlegung zum vornherein würde riskieren, dass man sich falsch orientiert.“253 Dies ist trotz der Konzeption einer relativen – also bedrohungsgerechten – Aufwuchsfähigkeit nur teilweise richtig. Die Verfassung gibt das Ziel einer – auch – militärischen Landesverteidigung vor. In diese Richtung muss eine Aufwuchsfähigkeit bestehen und geplant sein.