Die Verfassung kann allerdings keine detaillierten Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags geben. Eine solche Erwartung verkennt die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren. Grobe Richtlinien können sich allerdings aus den bisherigen Erkenntnissen ergeben250. Erforderlich sind: - eine institutionalisierte strategische Bedrohungsanalyse und Frühwarnung; - eine der Bedrohungsanalyse angepasste Planung des Aufwuchses; - der Erhalt des militärischen Denkens und Handelns (Doktrin, Führungsstruktur, Schulung). 249 AB 2006 N 1434 (Antrag Minderheit). 250 Vgl. Ziff. III/3/a hiervor.