Die Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist jedoch ein Verfassungsauftrag. Am Ziel der Verteidigung eines konventionellen Angriffs ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in Friedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unternommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können. Die Raumsicherung zählt zur Verteidigung; der verfassungsmässige Verteidigungsauftrag wird allerdings nicht erfüllt, wenn sich die Armee auf Raumsicherung beschränkt. Dies insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 58 BV.