Anlässlich der Auslegung des verfassungsmässigen Verteidigungsbegriffs haben wir festgehalten, dass der Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV nicht verlangt, dass die Armee zum heutigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen modernen Gegner durchführen zu können.