b) Verfassungsrechtliche Richtlinien zur Verteidigungsfähigkeit Die Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats beantragte dem Rat, es sei „sicherzustellen, dass der Verfassungsauftrag der Verteidigung des Landes mit den vorhandenen Mitteln, also ohne Aufwuchs, erfüllt wird. Zu diesem Problemkreis ist auch das Urteil eines externen Experten beizuziehen.“249