Das letzte Kapitel befasst sich schliesslich mit der Kompetenz zur Verteidigung sowie dem Aufwuchs. Zunächst ist zu klären, was unter den beiden Begriffen zu verstehen ist (a). Sodann sind verfassungsrechtliche Richtlinien zu entwerfen, einerseits für den Erhalt der Verteidigungsfähigkeit (b), andererseits den Aufwuchs (c).