d) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11 Raumsicherung zählt zur Verteidigung gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Die Konzeption der Raumsicherung im Rahmen des Entwicklungsschrittes 2008/11 respektiert die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Sicherheit. Die subsidiären Einsätze erfolgen auf Ersuchen der Kantone und belassen ihnen damit ihre Kompetenzen. Soweit der Entwicklungsschritt 2008/11 eine Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung und zu den subsidiären Einsätzen betrifft, ist er verfassungskonform. 3. Verteidigungskompetenz und Aufwuchs