233 Die militärische Lagedefinition erkennt in der ausserordentlichen Lage eine Situation, die für eine grosse Zahl von Einwohnern eines Gebietes als bedrohlich erlebt wird, den normalen Lebensgang massiv stört oder verunmöglicht und daher Notrecht legitimieren kann, vgl. SIPOL B 2000, BBl 1999 7720. 234 AUBERT, Droit constitutionnel, Rz. 1539 ff.; BELLANGER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 80 Rz. 35 ff.; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1803 f.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 10 Rz. 11; vgl. auch die Literaturhinweise bei AUBERT und BELLANGER, a.E.