Auf die Begrifflichkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 58 BV übertragen, bedeutet dies: Verteidigungsoperationen dürften wohl im Rahmen ausserordentlicher Lagen und damit unter dem Regime echten Notrechts stattfinden. Raumsicherungsoperationen dürften dagegen lange unter dem geltenden Verfassungsrecht erfolgen. Allerdings wird ab einer bestimmten Eskalationsstufe sowohl der äusseren wie auch der inneren Sicherheit die Situation hin zur ausserordentlichen Lage umschlagen. Ab diesem Zeitpunkt wird echtes Notrecht in Frage kommen. Wird eine Gegenkonzentra- tion237 erforderlich, dürfte diese Schwelle irgendwann erreicht sein. Es sei daran erinnert: Während