Anders liegen die Dinge beim echten Staatsnotstand: In ausserordentlichen Lagen233, in denen die Existenz der Schweiz als Staat in Frage steht, sind die Behörden befugt und verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Landes zu treffen234. Während der beiden Weltkriege führte der Bundesrat das Land gestützt auf die Vollmachtenbeschlüsse der Bundesversammlung. Sie erteilten ihm „Vollmacht und Auftrag, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz (…) erforderlichen Massnahmen zu treffen.“235 Die ordentliche Verfassung mochte als Grundgerüst dienen, doch hatte entgegenstehendes Verfassungsrecht allen Massnahmen zu weichen.