Das Instrumentarium der geltenden Verfassung lässt es zu, in besonderen Lagen die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Einige Beispiele sollen dies erläutern232: - Die dringliche Gesetzgebung (Art. 165 VB) ermöglicht eine rasche Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. - Grundrechtseinschränkungen können weiter gehen als in der normalen Lage; die besondere Lage verschiebt die Gewichte in der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs (für Freiheitsrechte: Art. 36 Abs. 3 BV).